Was verlangt das Gesetz, wenn ich in der Schweiz einen Hund halte?
In der ganzen Schweiz gilt die Tierschutzverordnung des Bundes: Dein Hund braucht geeignetes Futter, Wasser und die nötige Pflege, täglich ausreichend Kontakt zu Menschen und, soweit möglich, zu anderen Hunden und muss täglich im Freien ausgeführt werden. Verboten sind unter anderem das Kupieren von Ohren und Rute, Stachelhalsbänder, Zughalsbänder ohne Stopp und Geräte, die elektrisieren; Welpen dürfen frühestens mit 56 Tagen von der Mutter getrennt werden. Einen Kurs schreibt der Bund nicht mehr vor; Ausbildungspflichten und Regeln für bestimmte Rassen gibt es in einigen Kantonen.
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Was muss ich als Halter für meinen Hund grundsätzlich tun?
Dein Hund muss regelmässig und ausreichend geeignetes Futter und Wasser bekommen. Du musst so oft wie nötig nachsehen, wie es ihm geht. Ist er krank oder verletzt, bist du dafür verantwortlich, dass er unverzüglich seinem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet wird. Die Krallen müssen, soweit nötig, regelmässig und fachgerecht gepflegt und geschnitten werden. Kann sich dein Hund dem Wetter nicht anpassen, musst du für den nötigen Schutz sorgen. Kein Tier darf dauernd angebunden gehalten werden. Verboten ist es, einen Hund zu misshandeln, zu vernachlässigen oder unnötig zu überanstrengen. Verboten ist auch, ihn auszusetzen oder zurückzulassen, um ihn loszuwerden. Ausserdem muss dein Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert sein; wie das geht, steht im Ratgeber «Wie melde ich meinen Hund in der Schweiz an, um oder ab?».
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 4 Abs. 1Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 5 Abs. 1, 2 und 4Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 6Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 3 Abs. 4Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. fStand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Futter und Wasser, Kennzeichnung, RegistrierungStand: September 2026
Wie viel Kontakt zu Menschen und anderen Hunden braucht mein Hund?
Dein Hund muss jeden Tag ausreichend Kontakt mit Menschen haben und, soweit möglich, auch mit anderen Hunden. Eine Zahl an Stunden nennt die Verordnung dafür nicht; eine eigene Regel gibt es nur für Hunde in Boxen und Zwingern. Aufzucht, Erziehung und der Umgang mit dem Hund müssen dafür sorgen, dass er sich an andere Hunde, an Menschen und an seine Umwelt gewöhnt. Für Nutzhunde – zum Beispiel Blindenführhunde, Rettungshunde, Herdenschutzhunde oder Jagdhunde – werden die Kontakte und die Sozialisierung dem Einsatz angepasst. Herdenschutzhunde müssen zusätzlich an die Tiere gewöhnt werden, die sie schützen sollen.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 70 Abs. 1 und 3Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 73 Abs. 1Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 69 Abs. 2Stand: September 2026
- BLV, «Hunde» – SozialkontakteStand: September 2026
Wie viel Auslauf ist vorgeschrieben?
Dein Hund muss jeden Tag im Freien ausgeführt werden, so wie er es braucht. Soweit möglich soll er sich dabei auch ohne Leine bewegen können. Eine feste Dauer nennt die Verordnung nicht; das BLV schreibt, die Bewegung solle dem Alter, der Gesundheit und dem Bewegungsdrang des Hundes entsprechen. Kannst du deinen Hund nicht ausführen, muss er jeden Tag Auslauf haben. Auslauf heisst: Der Hund bewegt sich frei im Freien, ohne dass ihn eine Leine, eine Kette, ein Geschirr oder Ähnliches behindert, und kann selbst bestimmen, in welcher Gangart, wohin und wie schnell er läuft. Die Zeit im Zwinger oder an der Laufkette zählt nicht als Auslauf. Bei Herdenschutzhunden ersetzt der Weidegang mit den Tieren, die sie schützen sollen, das Ausführen; die Zeit im Stall zählt bei ihnen nicht als Auslauf.
Hier kann dein Kanton oder deine Gemeinde Eigenes regeln. Was in deinem Kanton zu «Leinenpflicht», «Kurspflicht» und «Rasseregeln» gilt, steht im Kantons-Wegweiser.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 71 Abs. 1 und 2Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 2 Abs. 3 Bst. c (Auslauf)Stand: September 2026
- BLV, «Hunde» – BewegungStand: September 2026
Darf ich meinen Hund angebunden halten?
Nur unter festen Bedingungen. Ein angebunden gehaltener Hund muss sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit muss er sich an einer Laufkette in einem Bereich von mindestens 20 m² bewegen können. Er darf nicht mit einem Zughalsband angebunden werden. Die Zeit an der Laufkette zählt nicht als Auslauf.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 71 Abs. 2 und 3Stand: September 2026
Weitere Quellen
- BLV, «Hunde» – Rückzugsorte und Haltung im Freien, BewegungStand: September 2026
Was gilt, wenn mein Hund im Freien lebt?
Hältst du deinen Hund im Freien, braucht er eine Unterkunft und einen geeigneten Liegeplatz. Eine Unterkunft ist ein überdachter Ort, etwa eine Hütte oder ein Unterstand, in den sich der Hund zum Schutz vor dem Wetter zurückziehen kann. Das BLV nennt dafür eine Hundehütte oder den Zugang zu einem geschützten Raum im Haus oder Stall; draussen braucht der Hund laut BLV zusätzlich eine erhöhte Liegefläche. Ein Hund darf nicht über längere Zeit extremem Wetter schutzlos ausgesetzt sein. Wird er dann nicht ins Haus oder in den Stall geholt, braucht er einen Schutz vor Nässe, Wind und starker Sonne. Ein ausreichend trockener Liegeplatz muss vorhanden sein. Von der Pflicht zur Unterkunft ausgenommen sind Herdenschutzhunde, solange sie eine Herde bewachen. Für alle Hunde gilt ausserdem: Sie brauchen geeignetes Liegematerial und dürfen nicht auf gelochten (perforierten) Böden gehalten werden.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 72 Abs. 1 bis 3Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 36 Abs. 1Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. gStand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Rückzugsorte und Haltung im FreienStand: September 2026
Was gilt für die Haltung in Boxen und Zwingern?
Eine Box ist ein Gehege in einem Raum; ein Zwinger ist ein Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen Bereich in einem Gebäude. Für beide gelten Mindestmasse, die vom Gewicht des erwachsenen Hundes abhängen (bis 20 kg / 20 bis 45 kg / über 45 kg). Box: Höhe 2 m; Grundfläche für bis zu 2 Hunde 4 / 8 / 10 m², für jeden weiteren Hund 2 / 4 / 5 m². Zwinger: Höhe 1,8 m; Grundfläche für 1 Hund 6 / 8 / 10 m², für 2 Hunde 10 / 13 / 16 m², für jeden weiteren Hund 3 / 4 / 6 m². Sind die Hunde tagsüber in einer Gruppe draussen mit Rückzugsmöglichkeiten und kommen sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen, muss jede dieser Boxen für 1 Hund mindestens 2,2 / 4,3 / 5 m² gross sein. Lebt eine Hündin mit ihrem Wurf im Zwinger, braucht sie bis zum Absetzen der Welpen zusätzlich eine frei zugängliche Box von 2 / 4 / 5 m². In Box und Zwinger braucht jeder Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit; auf die Rückzugsmöglichkeit darf nur in begründeten Fällen verzichtet werden, etwa bei kranken oder alten Hunden. Nebeneinanderliegende Boxen oder Zwinger brauchen geeignete Sichtblenden. Lebt ein Hund länger als drei Monate in einer Box oder einem Zwinger, muss er einen anderen Hund im angrenzenden Gehege sehen, hören und riechen können – ausser er hat tagsüber mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder anderen Hunden.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 72 Abs. 4 bis 5Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Anhang 1 Tabelle 10 samt AnmerkungStand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 70 Abs. 2Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 2 Abs. 3 Bst. d und h (Boxe, Zwinger)Stand: September 2026
Welche Hilfsmittel und Erziehungsmethoden sind verboten?
Wenn du das Verhalten deines Hundes korrigierst, muss das der Situation angepasst sein. Verboten sind Strafschüsse, Zughalsbänder ohne Stopp, Stachelhalsbänder, andere Führhilfen mit Teilen, die nach innen vorstehen, und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen. Kein Hilfsmittel darf so verwendet werden, dass es den Hund verletzt, ihm erhebliche Schmerzen zufügt, ihn stark reizt oder ihm Angst macht. Verboten sind auch Geräte, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme Töne aussenden oder mit chemischen Stoffen wirken. Nur ausnahmsweise und nur zu therapeutischen Zwecken kann die kantonale Behörde einer Person, die die nötigen Fähigkeiten nachweist, elektrisierende oder solche akustischen Geräte auf Gesuch bewilligen. Ebenfalls verboten ist es, Zaunsysteme zu verwenden, die über ein Empfängergerät am Körper des Hundes elektrisierend wirken. Ein Maulkorb oder ein anderes Hilfsmittel gegen Bisse muss richtig geformt sein und dem Hund genügend Hecheln erlauben. Verboten sind ausserdem Mittel, die den Hund daran hindern, Laut zu geben oder Schmerzen zu äussern.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 73 Abs. 2Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 76 Abs. 1 bis 3, 5 und 6Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 16 Abs. 2 Bst. mStand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Erziehungsmassnahmen und -hilfen, Verbotene HandlungenStand: September 2026
Welche Eingriffe am Hund sind verboten, zum Beispiel das Kupieren?
Verboten ist das Kupieren (Kürzen) der Rute und der Ohren, ebenso Operationen, mit denen Kippohren erzeugt werden sollen, und das Zerstören der Stimmorgane. Verboten sind auch Operationen, die die Haltung erleichtern sollen, zum Beispiel das Kürzen von Zähnen oder das Entfernen von Sekretdrüsen; erlaubt bleiben Eingriffe, die die Fortpflanzung verhüten, und das Entfernen der Afterkrallen. Lebende Tiere dürfen nicht verwendet werden, um Hunde auszubilden oder zu prüfen – ausser bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in den Fällen, die die Verordnung nennt, und bei der Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden. Hat dein Hund aus medizinischen Gründen kupierte Ohren oder eine kupierte Rute, oder hat er von Geburt an eine kurze Rute, musst du das der kantonalen Fachstelle melden; sie trägt es in die Hundedatenbank ein. Dasselbe gilt für eingeführte Hunde mit gekürzten Ohren oder gekürzter Rute. Auch die Einfuhr kupierter Hunde ist verboten – ausser das Kupieren war aus medizinischen Gründen nötig oder der Hund kam beim Umzug in die Schweiz als Übersiedlungsgut mit. Wohnst du in der Schweiz und willst du einen Hund mit gekürzten Ohren oder gekürzter Rute einführen, musst du dem BLV vor der Einfuhr nachweisen, dass das Kupieren aus medizinischen Gründen erfolgt ist oder dass der Hund von Geburt an eine kurze Rute hat; das BLV stellt dir dafür eine Bestätigung aus. Kannst du die Bestätigung bei der Zollkontrolle nicht vorlegen, meldet der Zoll das der zuständigen Behörde, und diese ordnet wenn nötig die Rückweisung des Hundes an. Kupierte Hunde, die als Übersiedlungsgut in die Schweiz kamen, dürfen hier nicht angepriesen oder an Ausstellungen gezeigt werden. Was gilt, wenn du mit einem solchen Hund ins Ausland reist, steht im Ratgeber «Was brauche ich, um mit meinem Hund ins Ausland und zurück in die Schweiz zu reisen?».
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 22Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 24 Bst. bStand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 2 Abs. 2 Bst. b (Heimtiere)Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 76a Abs. 1 bis 3 und 5Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 76cStand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Verbotene HandlungenStand: September 2026
Ab welchem Alter darf ein Welpe von der Mutter getrennt und abgegeben werden?
Ein Welpe darf frühestens im Alter von 56 Tagen – also mit acht Wochen – von der Mutter oder der Amme getrennt werden. Das BLV schreibt dazu, dass Welpen mindestens acht Wochen bei ihrer Mutter und den Wurfgeschwistern bleiben müssen. Die Mutter- oder Ammenhündin muss sich von ihren Welpen zurückziehen können. Für Welpen aus dem Ausland gilt: Hunde unter 15 Wochen dürfen nicht in die Schweiz eingeführt oder durchgeführt werden, wenn das gewerbsmässig geschieht oder wenn sie verkauft, verschenkt oder sonst einem neuen Eigentümer übergeben werden sollen. Hunde unter 8 Wochen dürfen nur zusammen mit ihrer Mutter oder einer Amme eingeführt oder durchgeführt werden.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 70 Abs. 4 und 5Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 76bStand: September 2026
- BLV, «Hunde» – SozialkontakteStand: September 2026
Was gilt, wenn ich einen Hund anbiete oder kaufe?
Wer einen Hund öffentlich anbietet, muss schriftlich angeben: Vorname, Name und Adresse des Anbieters, das Herkunftsland des Hundes und das Zuchtland. Die Betreiber von Internetplattformen und die Verleger von Zeitschriften sorgen dafür, dass diese Angaben vollständig sind. Wer Hunde gewerbsmässig verkauft, muss den Käufer schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung des Hundes sowie über die rechtlichen Grundlagen informieren. An Personen unter 16 Jahren darf ein Hund nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten verkauft werden. Hunde, deren Ohren oder Rute entgegen den Schweizer Tierschutzbestimmungen kupiert wurden, dürfen nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder ausgestellt werden. Das BLV mahnt beim Kauf von Welpen zu besonderer Vorsicht, wenn die Mutterhündin nicht anwesend ist. In einigen Kantonen ist die Haltung bestimmter Rassen verboten oder braucht eine Bewilligung; Auskunft gibt der Veterinärdienst deines Wohnkantons.
Hier kann dein Kanton oder deine Gemeinde Eigenes regeln. Was in deinem Kanton zu «Leinenpflicht», «Kurspflicht» und «Rasseregeln» gilt, steht im Kantons-Wegweiser.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 76dStand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 111 Abs. 1Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 110Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 22 Abs. 1 Bst. dStand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Kauf und HandelStand: September 2026
Was gilt, wenn ich mit meinem Hund züchten will?
Bei der Zucht muss die Auswahl der Elterntiere darauf ausgerichtet sein, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit und geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten; der Einsatzzweck wird dabei berücksichtigt. Zeigt ein Hund übermässig viel Aggression oder Ängstlichkeit, darf mit ihm nicht gezüchtet werden. Verboten ist es, Tiere zu züchten, bei denen damit zu rechnen ist, dass ihnen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen oder so verändert sind, dass sie dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden haben. Verboten ist auch, Tiere mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten zu züchten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen. Hunde gezielt mit Wildtieren zu verpaaren, ist verboten. Als Halter musst du zumutbare Massnahmen treffen, damit sich deine Tiere nicht übermässig vermehren. Wer pro Jahr mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe züchtet und aus der eigenen Zucht abgibt, braucht eine Bewilligung des Kantons und laut BLV eine entsprechende Ausbildung.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 28Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 25 Abs. 3 und 4Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 101 Bst. c Ziff. 1Stand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Fortpflanzung und ZuchtStand: September 2026
Wer muss Beissvorfälle melden, und was geschieht danach?
Zur Meldung verpflichtet sind Tierärzte, Ärzte, Verantwortliche von Tierheimen, Anbieter von Tierbetreuungsdiensten, Hundeausbildner und Zollorgane. Sie müssen der zuständigen Stelle des Kantons Vorfälle melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Laut BLV gilt eine Verletzung als erheblich, wenn sie eine ärztliche oder tierärztliche Behandlung braucht; zuständig ist in der Regel der kantonale Veterinärdienst, bei dem es auch die Meldeformulare gibt. Der Hundehalter selbst steht nicht auf dieser Liste des Bundes; die Kantone können die Meldepflicht aber auf weitere Personen ausdehnen. Nach einer Meldung prüft die kantonale Stelle den Sachverhalt, wenn nötig mit Sachverständigen. Zeigt der Hund eine Verhaltensauffälligkeit, besonders ein übermässiges Aggressionsverhalten, ordnet sie die erforderlichen Massnahmen an. Meldungen und Massnahmen werden im Informationssystem des Veterinärdienstes (ASAN) erfasst.
Hier kann dein Kanton oder deine Gemeinde Eigenes regeln. Was in deinem Kanton zu «Leinenpflicht», «Kurspflicht» und «Rasseregeln» gilt, steht im Kantons-Wegweiser.
Quelle: Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 78Stand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 79 Abs. 1, 3 und 4Stand: September 2026
- BLV, «Hunde» – Meldung von Vorfällen mit HundenStand: September 2026
Brauche ich nach Bundesrecht einen Kurs oder einen Sachkundenachweis?
Grundsätzlich nein: Der Bund verlangt keinen Kurs mehr. Die Bestimmung der Tierschutzverordnung über die Ausbildung vor und nach dem Erwerb eines Hundes ist seit dem 1. Januar 2017 aufgehoben. Das BLV empfiehlt, vor dem ersten eigenen Hund freiwillig einen Kurs zum Sachkundenachweis (SKN) zu besuchen und nach der Anschaffung mit dem Hund in eine Hundeschule zu gehen. Stellt die kantonale Behörde Mängel im Umgang mit einem Hund fest, kann sie den Hundehalter verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder seine Fähigkeiten überprüfen zu lassen; die Kosten trägt der Halter. Laut BLV gilt in einigen Kantonen eine Ausbildungspflicht für das gleichzeitige Ausführen mehrerer Hunde, und in manchen Kantonen gibt es besondere Vorgaben für bestimmte Hundetypen. Was in deinem Kanton gilt, steht bei den Regeln deines Kantons.
Hier kann dein Kanton oder deine Gemeinde Eigenes regeln. Was in deinem Kanton zu «Leinenpflicht», «Kurspflicht» und «Rasseregeln» gilt, steht im Kantons-Wegweiser.
Quelle: BLV, «Hunde» – Einleitung, Bewegung und AusbildungenStand: September 2026
Weitere Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 68 (aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2017)Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Anhang 5 Ziff. 33 und 34Stand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 191 Abs. 2 und 3Stand: September 2026
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