Was brauche ich, um mit meinem Hund ins Ausland und zurück in die Schweiz zu reisen?
Für die Reise ins Ausland gelten die Regeln des Ziellandes, für die Rückkehr die Einreiseregeln der Schweiz – prüfe beides vor der Abreise. Dein Hund braucht mindestens einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen Heimtierpass vom Tierarzt; der Chip muss vor der Impfung gesetzt sein. Die erste Tollwutimpfung ist frühestens mit 12 Wochen möglich und erst 21 Tage später gültig. Kommst du aus einem Tollwut-Risikoland zurück (siehe Länderliste des BLV), braucht der Hund zusätzlich einen Bluttest auf Tollwut-Antikörper. Wurde dieser nicht schon vor der Abreise mit genügendem Ergebnis gemacht und im Heimtierpass eingetragen, darf er erst drei Monate nach der Blutentnahme in die Schweiz.
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Welche Regeln gelten, wenn ich mit meinem Hund ins Ausland fahre?
Für die Einreise in ein anderes Land gelten die Vorschriften dieses Landes. Für die Rückkehr in die Schweiz muss dein Hund die Schweizer Bedingungen für die Wiedereinreise erfüllen – prüfe beides schon vor der Abreise. Mindestens braucht dein Hund für eine Reise einen Heimtierpass, einen Mikrochip und eine gültige Tollwutimpfung. Die genauen Vorschriften des Ziellandes klärst du direkt bei den zuständigen Behörden dieses Landes; das BLV verweist dafür auch auf die Liste der ausländischen Vertretungen in der Schweiz. Für die Rückkehr in die Schweiz bietet das BLV den «Reise-Check» an, der dir hilft, die Anforderungen für deine Reise zu klären. Besteht wegen einer Tierseuche ein Einfuhrverbot des BLV, ist die Einreise in die Schweiz auch dann nicht möglich, wenn alle Papiere stimmen. Braucht dein Hund für die Ausreise eine Veterinärbescheinigung, bekommst du sie beim Veterinärdienst deines Kantons. Das BLV empfiehlt ausserdem zu klären, ob Hunde am Reiseziel und in der Unterkunft erlaubt sind, ob Leinen- oder Maulkorbpflichten gelten und ob es Einreiseverbote für sogenannte gefährliche Hunde gibt. Diese Angaben gelten für Privatpersonen, die mit ihrem eigenen Hund reisen – nicht für Hunde, die weitergegeben werden sollen.
Quelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), «Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen» – Ausreise aus der SchweizStand: September 2026
Weitere Quellen
- BLV, «Hunde» – Reisen mit HundenStand: September 2026
- BLV, Merkblatt: Heimtierpässe – Tiere auf Reisen (V2.1, Juli 2026), Ziff. 3.10Stand: September 2026
- BLV, «Reisevorbereitungen mit Heimtieren» – Ausreise, (Wieder-)Einreise in die Schweiz und Situation am FerienzielStand: September 2026
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14), Art. 5 und 18Stand: September 2026
- BLV, Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut (Stand 06.2026), Vorbehalt der EinfuhrverboteStand: September 2026
Braucht mein Hund einen Mikrochip und einen Heimtierpass?
Ja. Dein Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, und zwar vor der Tollwutimpfung. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden. Den Schweizer Heimtierpass stellt ein Tierarzt mit Praxis in der Schweiz und kantonaler Bewilligung aus – nur für Tiere, die schon in der Schweiz sind und deren Halter hier wohnt. Einträge in den Pass darf nur ein berechtigter Tierarzt machen, und die Nummer des Passes trägt der Tierarzt in AMICUS ein. Der Schweizer Heimtierpass ist dem Heimtierpass der EU gleichgestellt. Pässe, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Tod des Tieres gültig.
Quelle: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14), Art. 8, 9 und 34Stand: September 2026
Weitere Quellen
Ab wann und wie lange ist die Tollwutimpfung gültig?
Die erste Tollwutimpfung ist frühestens ab einem Alter von 12 Wochen möglich und muss nach dem Setzen des Mikrochips erfolgen. Gültig ist sie erst 21 Tage nach Abschluss der Erstimpfung. Wie lange sie gilt, hängt davon ab, was im Heimtierpass steht: Hat der Tierarzt das Ablaufdatum eingetragen, gilt die Dauer, die der Hersteller angibt; sonst gilt sie ein Jahr. Eine Auffrischung ist sofort gültig, wenn sie gemacht wird, bevor die bisherige Impfung abläuft. Ist die bisherige Impfung schon abgelaufen, frag vor der Reise deinen Tierarzt, was das für die Einreise bedeutet. Kann ein Hund aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden, braucht er für die Einreise aus der EU in die Schweiz eine Ausnahmebewilligung des BLV, die du vor der Reise beantragen musst; sie wird nur bei fundierter Begründung erteilt.
Was braucht mein Hund, um aus einem EU-Land in die Schweiz zurückzukehren?
In der Regel drei Dinge: einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und einen anerkannten Heimtierpass, in dem die Impfung eingetragen ist. Dasselbe gilt für weitere europäische Länder und Gebiete, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden, zum Beispiel Andorra, Island, Monaco oder Norwegen. Welche Länder dazu gehören, steht in der Länderliste des BLV. Die genauen Vorschriften für deine Reise zeigt dir der «Reise-Check» des BLV.
Quelle: BLV, «Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen» – (Wieder-)Einreise in die Schweiz aus der EUStand: September 2026
Weitere Quellen
Was gilt bei der Rückkehr aus einem Land, das nicht zur EU gehört?
Für die weiteren europäischen Länder mit anerkanntem Heimtierpass gilt dasselbe wie für die EU. Für alle anderen Länder unterscheidet das BLV zwei Gruppen: Länder mit geringem Tollwutrisiko und Tollwut-Risikoländer. Welches Land wohin gehört, steht in der aktuellen Länderliste des BLV – prüfe sie vor jeder Reise. Bei der Einreise aus diesen Ländern ist eine Kontrolle immer Pflicht; am Flughafen zeigst du den Hund am roten Zollausgang, an der Landesgrenze bei einer Dienststelle des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Erfüllt dein Hund schon vor der Reise die Schweizer Anforderungen, brauchst du einen gültigen Schweizer oder EU-Heimtierpass; sonst braucht er eine Veterinärbescheinigung der Behörde des Landes, aus dem er kommt. Bei einem Direktflug gilt diese Bescheinigung höchstens zehn Tage ab Ausstellung; sie muss in einer Amtssprache der Schweiz oder auf Englisch sein oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen dabeihaben. Reise nur über zugelassene Einreiseorte ein. Direkt mit dem Flugzeug kann ein Hund, der mit dir reist, über die Flughäfen Basel, Genf oder Zürich einreisen; allein als Luftfracht nur über Genf oder Zürich.
Quelle: BLV, «Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen» – (Wieder-)Einreise in die Schweiz aus DrittstaatenStand: September 2026
Weitere Quellen
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14), Art. 2 Bst. f, Art. 6, Art. 10 Abs. 4, Art. 13 Abs. 2 und Art. 20Stand: September 2026
- BLV, Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut (Stand 06.2026)Stand: September 2026
- BLV, Merkblatt: Heimtierpässe – Tiere auf Reisen (V2.1, Juli 2026), Ziff. 2 (Grenzkontrolle)Stand: September 2026
Was gilt nach einer Reise in ein Land mit Tollwutrisiko?
Dann braucht dein Hund zusätzlich einen Bluttest auf Tollwut-Antikörper in einem von der EU anerkannten Labor. Das Blut darf frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung entnommen werden. Grundsätzlich darf der Hund erst drei Monate nach der Blutentnahme in die Schweiz einreisen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Test schon gemacht wurde, bevor der Hund die Schweiz oder die EU verlassen hat, genügend Antikörper gezeigt hat (positives Ergebnis) und das im Heimtierpass steht. Für einen kurzen Aufenthalt in einem solchen Land heisst das laut BLV: Der Test muss vor der Abreise gemacht werden. Bei einer Auffrischung, die vor Ablauf der bisherigen Impfung gemacht wird, muss der Test nicht wiederholt werden. Laut BLV dürfen Hunde unter 7 Monaten aus Tollwut-Risikoländern nicht einreisen. Fliegst du direkt aus einem solchen Land in die Schweiz, brauchst du zusätzlich eine Bewilligung des BLV; das Gesuch muss spätestens 21 Tage vor der Ankunft mit den nötigen Unterlagen beim BLV sein. Hat dein Hund einen Schweizer Heimtierpass, gehört laut BLV-Merkblatt das Original dazu. Tollwut-Risikoländer sind alle Länder, die in der aktuellen Länderliste des BLV nicht als EU-, weitere europäische oder risikoarme Länder aufgeführt sind. Prüfe die Liste vor jeder Reise.
Quelle: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14), Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 14 und 15Stand: September 2026
Weitere Quellen
- BLV, Merkblatt: Heimtierpässe – Tiere auf Reisen (V2.1, Juli 2026), Ziff. 2 und 4Stand: September 2026
- BLV, «Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen» – Zusätzliche Anforderungen aus TollwutrisikoländernStand: September 2026
- BLV, Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut (Stand 06.2026), Ziff. 3Stand: September 2026
Darf ich mit einem Welpen ins Ausland reisen?
Ein Welpe kann frühestens mit 12 Wochen gegen Tollwut geimpft werden, und die Impfung gilt erst 21 Tage später. Ob ein Welpe ohne gültige Impfung in ein anderes Land einreisen darf, bestimmt dieses Land; das BLV verweist für die EU auf eine Liste der Länder, die eine Ausnahme für junge Hunde kennen. Für die Rückkehr in die Schweiz aus der EU oder aus einem Land mit geringem Tollwutrisiko gilt: Welpen unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Welpen von 12 bis 16 Wochen, deren Impfung noch nicht gültig ist, dürfen einreisen, wenn du eine Erklärung mitführst, dass der Welpe seit der Geburt keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren hatte, die an Tollwut erkranken können. Ohne diese Erklärung geht es nur, wenn der Welpe mit seiner Mutter reist, von der er noch abhängig ist und die laut ihren Papieren vor seiner Geburt gegen Tollwut geimpft wurde. Die Vorlagen für die Erklärung stellt das BLV bereit. Die Ausnahme gilt nur für die Impfung: Mikrochip und Heimtierpass braucht auch ein Welpe. Kommst du mit einem Welpen ohne gültige Impfung aus einem Land mit geringem Tollwutrisiko zurück, frag vor der Reise beim BLV oder beim Veterinärdienst deines Kantons nach, ob er zusätzlich eine Veterinärbescheinigung der Behörde dieses Landes braucht. Laut BLV braucht ein Tier, das die Schweizer Anforderungen nicht erfüllt, eine solche Bescheinigung. Aus Tollwut-Risikoländern dürfen Hunde unter 7 Monaten nicht einreisen. Welpen unter 8 Wochen dürfen nur zusammen mit ihrer Mutter oder einer Amme ein- oder durchgeführt werden.
Nicht eindeutig belegt. Die offiziellen Quellen sagen dazu nicht genau dasselbe – darum sind unten alle genannt. Frag im Zweifel bei der im Abschnitt genannten Stelle nach.
Quelle: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14), Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, 2 und 4Stand: September 2026
Weitere Quellen
- BLV, «Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen» – Wichtiges zur Tollwutimpfung, Vorlagen der Erklärung, Veterinärbescheinigung bei der Einreise aus DrittstaatenStand: September 2026
- BLV, «Reisevorbereitungen mit Heimtieren» – Ausreise aus der SchweizStand: September 2026
- Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), Art. 76b Abs. 2Stand: September 2026
Wie viele Hunde darf ich mitnehmen?
Nach den Regeln für Heimtiere darfst du bei einer Einreise in die Schweiz höchstens fünf Tiere mitnehmen – Hunde, Katzen und Frettchen zusammengezählt. Sind es mehr, gelten für alle Tiere die Bestimmungen für den gewerblichen Import. Eine Ausnahme gibt es für Wettbewerbe, Ausstellungen, Sportanlässe oder das Training dafür: Die Tiere dürfen nur vorübergehend in die Schweiz kommen, müssen für den Anlass angemeldet oder bei einer entsprechenden Organisation registriert sein und mindestens sechs Monate alt sein, und du musst das nachweisen können. Kommen sie aus einem Drittstaat – also nicht aus der EU, Island, Norwegen oder Nordirland –, braucht es dafür zusätzlich eine Bewilligung des BLV.
Quelle: BLV, «Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen» – Besondere Vorschriften (zu Heimtierbedingungen, Nachweis der Anmeldung)Stand: September 2026
Weitere Quellen
Mein Hund hat gekürzte Ohren oder eine kurze Rute – darf er mit ins Ausland?
Die Einfuhr von Hunden mit gekürzten (coupierten) Ohren oder gekürzter Rute ist verboten. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Kürzen aus medizinischen Gründen nötig war, und für Hunde, die beim Umzug in die Schweiz als Übersiedlungsgut mitkamen. Willst du mit einem solchen Hund ins Ausland reisen, muss der Veterinärdienst deines Wohnkantons vorher im Heimtierpass und in AMICUS bestätigen, dass der Hund die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinreise erfüllt. Ohne diese Bestätigung sind Reisen ins Ausland nicht möglich. Wurde ein coupierter Hund illegal eingeführt, bekommt er diese Bestätigung nicht: Bei der Rückkehr wird ihm die Einreise verweigert. Schmuggelst du ihn am Zoll vorbei, wird gegen dich ein neues Strafverfahren eröffnet. Braucht dein coupierter Hund nach einer Reise in ein Tollwut-Risikoland eine Bewilligung des BLV für die Rückkehr, stellt das BLV sie nur aus, wenn die Bestätigung des Kantons im Heimtierpass steht. Hat dein Hund von Geburt an eine kurze Rute: Die Tierschutzverordnung verlangt von Haltern mit Wohnsitz in der Schweiz vor der Einfuhr eines solchen Hundes einen Nachweis beim BLV, das dafür eine Bestätigung ausstellt. Ob das auch für die Rückkehr von einer Reise gilt, sagen die Quellen nicht eindeutig – frag frühzeitig beim BLV oder beim Veterinärdienst deines Kantons nach; für seine Prüfung verlangt das BLV die Unterlagen mindestens drei Wochen vor der Einreise.
Nicht eindeutig belegt. Die offiziellen Quellen sagen dazu nicht genau dasselbe – darum sind unten alle genannt. Frag im Zweifel bei der im Abschnitt genannten Stelle nach.
Quelle: BLV, Fragen und Antworten zu Hunden mit kurzer Rute oder beschnittenen Ohren (Februar 2025), Einleitung, Ziff. 1 und 3 bis 6Stand: September 2026
Weitere Quellen
Was muss ich an der Grenze zeigen, und was passiert, wenn etwas fehlt?
Ist für deinen Hund ein Heimtierpass, eine Veterinärbescheinigung oder eine Bewilligung vorgeschrieben, musst du sie bei der Einreise dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vorweisen. Kommst du aus einem Land mit geringem Tollwutrisiko oder aus einem Tollwut-Risikoland (siehe Länderliste des BLV), ist die Einreisekontrolle immer Pflicht; am Flughafen gehst du mit dem Hund zum roten Zollausgang, an der Landesgrenze zu einer Dienststelle des BAZG. Nicht jedes Tier darf über jeden Grenzübergang in die Schweiz; bei Fragen zum Zoll oder zur Zollanmeldung ist das BAZG zuständig. Fehlen Unterlagen, kann dein Hund zurückgewiesen werden. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, kann die zuständige Veterinärbehörde insbesondere die Rückweisung, die Beschlagnahmung oder die Tötung des Tieres anordnen; die Kosten für Kontrollen und Massnahmen trägst du. Kannst du nicht gleichzeitig mit deinem Hund reisen, darf ihn eine von dir ermächtigte Person bringen: Du musst dann höchstens fünf Tage vor oder nach dem Hund reisen, und deine schriftliche Einwilligung muss dem Heimtierpass beiliegen.
Quelle: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14), Art. 19, 29 und 32Stand: September 2026
Weitere Quellen
Muss ich in AMICUS etwas eintragen, wenn mein Hund länger im Ausland ist?
In AMICUS gibt es für Hunde im Ausland zwei Einträge: eine Ferienadresse, die du eintragen kannst, und im Reiter «Exportadresse im Ausland» das Exportdatum und das Land; laut AMICUS-Prozessübersicht muss der Halter einen Export eintragen. Kommt ein ins Ausland abgemeldeter Hund zurück, muss ihn ein Tierarzt als «Re-Import» melden; AMICUS verlangt dafür keine Gebühr. Ziehst du selbst ins Ausland, meldet die Gemeinde einen «Wegzug ins Ausland», und deine Hunde gelten damit automatisch als exportiert. Ab welcher Dauer ein Aufenthalt als Export gilt und wann eine Ferienadresse genügt, sagen die Quellen nicht; die Tierseuchenverordnung des Bundes nennt für einen Auslandaufenthalt des Hundes keine Meldepflicht. Frag vor einer längeren Abwesenheit beim Helpdesk von AMICUS nach.
Nicht eindeutig belegt. Die offiziellen Quellen sagen dazu nicht genau dasselbe – darum sind unten alle genannt. Frag im Zweifel bei der im Abschnitt genannten Stelle nach.
Quelle: AMICUS – «Ihr Hund geht ins Ausland?», «Sie ziehen um?» und HelpdeskStand: September 2026
Weitere Quellen
- AMICUS, Prozessübersicht (Hundehalter: Export «muss», Ferienadresse «kann»)Stand: September 2026
- AMICUS, Benutzerhandbuch für Tierärztinnen und -ärzte (06.05.2025), Ziff. 4.4.2 und Ziff. 7Stand: September 2026
- Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401), Art. 17d (Pflichten der Hundehalter; kein Export genannt)Stand: September 2026
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