Leinenpflicht: Wien
Wo müssen Hunde an die Leine? Das steht für Wien in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.
belegtgeprüft am 28. Oktober 2026
Kurzwert
Leine oder Maulkorb, an bestimmten Orten, gefährliche Hunde
Die Regel
An öffentlichen Orten wie Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie in gemeinsam genutzten Höfen und Stiegenhäusern von Wohnhausanlagen müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit beherrscht werden (§ 5 Abs. 1). In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen gilt Leinenpflicht (§ 5 Abs. 2). Hundezonen und Hundeauslaufplätze, die der Magistrat per Verordnung festlegt, sind davon ausgenommen (§ 6 Abs. 1).
Weitere Angaben aus der Quelle
- Ausnahmen
- Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde in Einsatz und Ausbildung sowie Hunde bei aktiver Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 5 Abs. 6); Jagdhunde im Jagdeinsatz von § 5 Abs. 1 bis 3 (§ 5 Abs. 7).
- Maulkorb
- Maulkorbpflicht an Orten mit größeren Menschenansammlungen, z. B. in Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und bei Veranstaltungen (§ 5 Abs. 4), und für bissige Hunde an allen öffentlichen Orten (§ 5 Abs. 3). Hundeführscheinpflichtige Hunde brauchen an öffentlichen Orten Maulkorb und Leine, außer in allseitig umzäunten Hundezonen; in nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt für sie Maulkorbpflicht, Welpen bis sechs Monate sind davon befreit (§ 5a Abs. 12).
Quelle
RIS (Landesrecht Wien): Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 39/1987, Fassung vom 28.10.2026
geprüft am 28. Oktober 2026
Leinenpflicht in den anderen Bundesländern
Hunderegeln Wien: alle sechs ThemenLeinenpflicht in allen Bundesländern
Angaben ohne Gewähr
Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.
Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.
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