Hundesteuer

Hundesteuer: Brandenburg

Wer ist für die Hundesteuer zuständig? Das steht für Brandenburg in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Zuständig: Gemeinde

Die Regel

Die Hundesteuer ist in Brandenburg eine Steuer der Gemeinden: Nach § 3 Abs. 1 KAG können die Gemeinden Steuern erheben, und § 3 Abs. 2 KAG nennt die Hundesteuer ausdrücklich – sie darf auch dann erhoben werden, wenn die Ausgaben der Gemeinde anders gedeckt werden könnten. Beträge nennt das Gesetz nicht; siehe die Stadtseite.

Offene Punkte

Beträge und Ermäßigungen stehen nicht im KAG; sie gehören zu den Städte-Daten.

Quelle

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) § 3, Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 Nr. 08 S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.06.2024, bravors.brandenburg.de

geprüft am 28. Oktober 2026

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Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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