Hundesteuer

Hundesteuer: Sachsen-Anhalt

Wer ist für die Hundesteuer zuständig? Das steht für Sachsen-Anhalt in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 29. Oktober 2026

Kurzwert

Zuständig: Gemeinde

Die Regel

Die Hundesteuer ist Sache der Gemeinde, und das Hundegesetz setzt sie voraus: Die Anmeldung des Hundes gilt zugleich als Anmeldung zur Hundesteuer (§ 15 Abs. 3 Satz 2), das Hunderegister gibt für die Erhebung der Hundesteuer Auskunft (§ 15 Abs. 2 Satz 3), und die Aufgaben nach dem Gesetz nehmen die Gemeinden wahr (§ 17 Abs. 1 Satz 1). Die Höhe legt das Gesetz nicht fest; siehe die Stadtseite.

Offene Punkte

Kommunalabgabengesetz nicht gelesen.

Quelle

Hundegesetz Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22), Gesamtausgabe, zum 29.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung (letzte berücksichtigte Änderung: Gesetz vom 27. Oktober 2015, GVBl. LSA S. 560), § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 1; Landesrecht Sachsen-Anhalt

Weitere Quellen

geprüft am 29. Oktober 2026

Hundesteuer in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Sachsen-Anhalt: alle sechs ThemenHundesteuer in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 29. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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