Hundesteuer

Hundesteuer: Sachsen

Wer ist für die Hundesteuer zuständig? Das steht für Sachsen in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Zuständig: Gemeinde

Die Regel

Die Hundesteuer ist Sache der Gemeinde: Das Gesetz nennt die für die Hundesteuer zuständige Gemeindestelle (§ 7 Abs. 2) und verpflichtet die Gemeinden, für gefährliche Hunde Abgaben nach kommunalem Satzungsrecht zu erheben (§ 10); die Höhe legt es nicht fest. Betrag je Gemeinde, siehe die Stadtseite.

Offene Punkte

Sächsisches Kommunalabgabengesetz nicht gelesen.

Quelle

REVOSax: Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), Fassung gültig ab 1. Januar 2020

geprüft am 28. Oktober 2026

Hundesteuer in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Sachsen: alle sechs ThemenHundesteuer in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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