Sachkunde

Sachkunde: Bremen

Wird ein Sachkundenachweis verlangt, und für wen? Das steht für Bremen in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Alle Halter (Haltungsbeginn ab 01.07.2026); bei früherem Beginn nur gefährliche Hunde und Rassen nach § 7 Abs. 3

Die Regel

Wer einen Hund hält, muss Sachkunde besitzen und dafür eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung ablegen: die theoretische vor Beginn der Haltung, die praktische im ersten Jahr der Haltung (§ 3 Abs. 1 BremHundeG, in Kraft seit 1. Juli 2026 nach § 21 Abs. 1). Wer in den fünf Jahren vor Beginn der Haltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten oder die theoretische Prüfung schon bestanden hat, legt nur die praktische Prüfung ab. Wer die Haltung vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, braucht den Nachweis nur für gefährliche Hunde und Hunde der Rassen nach § 7 Abs. 3, und zwar bis 30. Juni 2028 (§ 20 Abs. 1). Als sachkundig gelten u. a. Tierärzte, Tierpfleger der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sowie Halter von Assistenzhunden (§ 3 Abs. 5).

Offene Punkte

Prüfungsablauf und anerkannte Prüfstellen (Verwaltungsvorschrift nach § 3 Abs. 3) nicht gelesen. Keine konsolidierte Fassung gelesen; Änderungen nach dem Gesetz vom 24.03.2026 nicht geprüft.

Quelle

Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Nr. 80, S. 598; Änderungsgesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026 Nr. 46, S. 312) gelesen, ändert nur § 18 Abs. 2

geprüft am 28. Oktober 2026

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Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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