Sachkunde

Sachkunde: Thüringen

Wird ein Sachkundenachweis verlangt, und für wen? Das steht für Thüringen in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Halter gefährlicher Hunde (Voraussetzung der Erlaubnis)

Die Regel

Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis; Voraussetzung ist u. a. die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürTierGefG), nachgewiesen durch eine bestandene Sachkundeprüfung (§ 5). Bei gefährlichen Hunden gilt der Nachweis nur für den Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde.

Offene Punkte

Keine konsolidierte Fassung gelesen (Landesrecht-Portal nicht als Text abrufbar); gelesen: Gesetz 2011 und Änderungsgesetz 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt. Spätere Änderungen nicht geprüft. Neufassung des § 5 (2018) nur auszugsweise gelesen; eine Sachkundepflicht für alle Hunde wurde in den gelesenen Vorschriften nicht gefunden, aber nicht abschließend geprüft.

Quelle

Änderungsgesetz vom 12. Februar 2018 zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG), GVBl. für den Freistaat Thüringen Nr. 1/2018, ab S. 1 (PDF der Parlamentsdokumentation des Thüringer Landtags)

Weitere Quellen

geprüft am 28. Oktober 2026

Sachkunde in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Thüringen: alle sechs ThemenSachkunde in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

Weiter bei DOGSY

Bei DOGSY vernetzen sich Hundehalter, Hundesitter und alle, die Hunde mögen.