Sachkunde: Thüringen
Wird ein Sachkundenachweis verlangt, und für wen? Das steht für Thüringen in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.
belegtgeprüft am 28. Oktober 2026
Kurzwert
Halter gefährlicher Hunde (Voraussetzung der Erlaubnis)
Die Regel
Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis; Voraussetzung ist u. a. die Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürTierGefG), nachgewiesen durch eine bestandene Sachkundeprüfung (§ 5). Bei gefährlichen Hunden gilt der Nachweis nur für den Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde.
Offene Punkte
Keine konsolidierte Fassung gelesen (Landesrecht-Portal nicht als Text abrufbar); gelesen: Gesetz 2011 und Änderungsgesetz 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt. Spätere Änderungen nicht geprüft. Neufassung des § 5 (2018) nur auszugsweise gelesen; eine Sachkundepflicht für alle Hunde wurde in den gelesenen Vorschriften nicht gefunden, aber nicht abschließend geprüft.
Quelle
Weitere Quellen
geprüft am 28. Oktober 2026
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Angaben ohne Gewähr
Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.
Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.
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