Sachkunde: Mecklenburg-Vorpommern
Wird ein Sachkundenachweis verlangt, und für wen? Das steht für Mecklenburg-Vorpommern in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.
belegtgeprüft am 29. Oktober 2026
Kurzwert
Halter gefährlicher Hunde (Voraussetzung der Erlaubnis nach § 5)
Die Regel
Für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes braucht es neben Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, körperlicher Eignung und ausbruchsicherer Unterbringung die erforderliche Sachkunde (§ 5 Abs. 2). Sie wird durch eine bestandene Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kreisordnungsbehörde oder durch eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen nachgewiesen (§ 6 Abs. 1 und 2).
Offene Punkte
Verwaltungsvorschrift nach § 11 nicht gelesen; die gleichwertigen Tierschutz-Erlaubnisse nach § 6 Abs. 2 nicht im Einzelnen aufgeführt.
Quelle
geprüft am 29. Oktober 2026
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Angaben ohne Gewähr
Stand: 29. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.
Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.
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