Sachkunde

Sachkunde: Hessen

Wird ein Sachkundenachweis verlangt, und für wen? Das steht für Hessen in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 29. Oktober 2026

Kurzwert

Halter gefährlicher Hunde (Voraussetzung der Erlaubnis)

Die Regel

Sachkunde muss nachweisen, wer eine Erlaubnis für einen gefährlichen Hund braucht (§ 3 Abs. 1 HundeVO). Der Nachweis erfolgt durch die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten sachverständigen Person oder Stelle (§ 6 Abs. 1 und 3) und ist erst fällig, wenn der Hund 15 Monate alt ist, außer er ist vorher auffällig geworden oder stammt aus Aggressionszucht (§ 4 Abs. 4).

Offene Punkte

Weitere Sachkundepflichten außerhalb der HundeVO nicht geprüft.

Quelle

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), Fassung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), gültig ab 10.12.2022 bis 31.12.2032, §§ 3, 4 und 6; Bürgerservice Hessenrecht, Gesamtausgabe

Weitere Quellen

geprüft am 29. Oktober 2026

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Angaben ohne Gewähr

Stand: 29. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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