Hundeabgabe: Kärnten
Wer ist für die Hundeabgabe zuständig? Das steht für Kärnten in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.
belegtgeprüft am 28. Oktober 2026
Kurzwert
Zuständig: Gemeinde
Die Regel
Die Hundeabgabe schreiben die Gemeinden per Verordnung des Gemeinderats aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung aus; für diese Gemeinden gilt das Kärntner Hundeabgabengesetz (§ 1 Abs. 1). Die Höhe ist für gewöhnliche Hunde nicht begrenzt, für Wachhunde und Hunde für Beruf oder Erwerb beträgt sie höchstens 58 € im Jahr (§ 5). Abgabepflichtig ist, wer in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund hält; das ist binnen eines Monats zu melden (§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1). Außerhalb des Hauses und der umfriedeten Liegenschaft muss der Hund eine gültige Hundemarke tragen (§ 10 Abs. 2). Betrag je Gemeinde, siehe die Stadtseite.
Quelle
RIS (Landesrecht Kärnten): Hundeabgabengesetz (K-HAG), LGBl. Nr. 18/1970, Fassung vom 28.10.2026
geprüft am 28. Oktober 2026
Hundeabgabe in den anderen Bundesländern
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Angaben ohne Gewähr
Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.
Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.
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