Hundeabgabe

Hundeabgabe: Kärnten

Wer ist für die Hundeabgabe zuständig? Das steht für Kärnten in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Zuständig: Gemeinde

Die Regel

Die Hundeabgabe schreiben die Gemeinden per Verordnung des Gemeinderats aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung aus; für diese Gemeinden gilt das Kärntner Hundeabgabengesetz (§ 1 Abs. 1). Die Höhe ist für gewöhnliche Hunde nicht begrenzt, für Wachhunde und Hunde für Beruf oder Erwerb beträgt sie höchstens 58 € im Jahr (§ 5). Abgabepflichtig ist, wer in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund hält; das ist binnen eines Monats zu melden (§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1). Außerhalb des Hauses und der umfriedeten Liegenschaft muss der Hund eine gültige Hundemarke tragen (§ 10 Abs. 2). Betrag je Gemeinde, siehe die Stadtseite.

Quelle

RIS (Landesrecht Kärnten): Hundeabgabengesetz (K-HAG), LGBl. Nr. 18/1970, Fassung vom 28.10.2026

geprüft am 28. Oktober 2026

Hundeabgabe in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Kärnten: alle sechs ThemenHundeabgabe in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

Weiter bei DOGSY

Bei DOGSY vernetzen sich Hundehalter, Hundesitter und alle, die Hunde mögen.