Hundeabgabe

Hundeabgabe: Niederösterreich

Wer ist für die Hundeabgabe zuständig? Das steht für Niederösterreich in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Zuständig: Gemeinde

Die Regel

Die Hundeabgabe erheben die Gemeinden per Verordnung des Gemeinderats, der auch die Höhe festsetzt (§ 1 Abs. 1 und 3). Das Landesgesetz gibt den Rahmen: für Nutzhunde (z. B. Wach- und Blindenführhunde) höchstens 6,54 € im Jahr; für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte des Nutzhunde-Satzes (§ 2 Abs. 1, § 3). Abgabepflichtig ist, wer einen über drei Monate alten Hund hält; der Erwerb ist binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen (§ 4 Abs. 1 und 7). Betrag je Gemeinde, siehe die Stadtseite.

Quelle

RIS (Landesrecht Niederösterreich): NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, Fassung vom 28.10.2026

geprüft am 28. Oktober 2026

Hundeabgabe in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Niederösterreich: alle sechs ThemenHundeabgabe in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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