Hundeabgabe: Niederösterreich
Wer ist für die Hundeabgabe zuständig? Das steht für Niederösterreich in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.
belegtgeprüft am 28. Oktober 2026
Kurzwert
Zuständig: Gemeinde
Die Regel
Die Hundeabgabe erheben die Gemeinden per Verordnung des Gemeinderats, der auch die Höhe festsetzt (§ 1 Abs. 1 und 3). Das Landesgesetz gibt den Rahmen: für Nutzhunde (z. B. Wach- und Blindenführhunde) höchstens 6,54 € im Jahr; für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte des Nutzhunde-Satzes (§ 2 Abs. 1, § 3). Abgabepflichtig ist, wer einen über drei Monate alten Hund hält; der Erwerb ist binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen (§ 4 Abs. 1 und 7). Betrag je Gemeinde, siehe die Stadtseite.
Quelle
RIS (Landesrecht Niederösterreich): NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, Fassung vom 28.10.2026
geprüft am 28. Oktober 2026
Hundeabgabe in den anderen Bundesländern
Hunderegeln Niederösterreich: alle sechs ThemenHundeabgabe in allen Bundesländern
Angaben ohne Gewähr
Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.
Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.
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