Hundeabgabe

Hundeabgabe: Salzburg

Wer ist für die Hundeabgabe zuständig? Das steht für Salzburg in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

Zuständig: Gemeinde

Die Regel

Die Abgabe für das Halten von Hunden (Hundeabgabe) ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 16 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 FAG 2024). Die Gemeinden dürfen sie durch Beschluss der Gemeindevertretung ohne Höchstbetrag ausschreiben; Wachhunde, Assistenzhunde und Hunde, die für Beruf oder Erwerb gehalten werden, fallen nicht unter diese Ermächtigung (§ 17 Abs. 3 Z 2 FAG 2024). Die Salzburger Gemeinden dürfen die Daten aus der Hundemeldung auch für die Abgabe verwenden (§ 16a Abs. 4 S.LSG). Betrag je Gemeinde, siehe die Stadtseite.

Offene Punkte

Ein eigenes Salzburger Hundeabgabegesetz ergab die RIS-Titelsuche nicht; Verordnungen der Gemeinden nicht gelesen.

Quelle

RIS (Bundesrecht konsolidiert): Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, §§ 16 und 17, Fassung vom 28.10.2026

Weitere Quellen

geprüft am 28. Oktober 2026

Hundeabgabe in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Salzburg: alle sechs ThemenHundeabgabe in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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