Haftpflicht

Haftpflicht: Sachsen-Anhalt

Ist eine Haftpflichtversicherung für Hunde vorgeschrieben? Das steht für Sachsen-Anhalt in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 29. Oktober 2026

Kurzwert

Pflicht für alle Hunde

Die Regel

Jeder Hundehalter muss spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 2 Abs. 3); ausgenommen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Pflicht gilt für Hunde, die seit dem 1. März 2009 geboren sind, und für gefährliche Hunde (§ 20).

Offene Punkte

Vor dem 1. März 2009 geborene, nicht gefährliche Hunde sind nach § 20 ausgenommen.

Quelle

Hundegesetz Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22), Gesamtausgabe, zum 29.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung (letzte berücksichtigte Änderung: Gesetz vom 27. Oktober 2015, GVBl. LSA S. 560), §§ 2 und 20; Landesrecht Sachsen-Anhalt

Weitere Quellen

geprüft am 29. Oktober 2026

Haftpflicht in den anderen Bundesländern

Hunderegeln Sachsen-Anhalt: alle sechs ThemenHaftpflicht in allen Bundesländern

Angaben ohne Gewähr

Stand: 29. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

Weiter bei DOGSY

Bei DOGSY vernetzen sich Hundehalter, Hundesitter und alle, die Hunde mögen.