Leinenpflicht

Leinenpflicht: Bremen

Wo müssen Hunde an die Leine? Das steht für Bremen in der amtlichen Quelle, mit Prüfdatum.

belegtgeprüft am 28. Oktober 2026

Kurzwert

An bestimmten Orten, gefährliche Hunde

Die Regel

Alle Hunde müssen an einer geeigneten, reißfesten Leine geführt werden: in Fußgängerzonen; bei Versammlungen, Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; in öffentlich zugänglichen, umfriedeten oder begrenzten Park- und Grünanlagen (außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten); in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und Gemeinschaftsräumen; in öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln; in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen; auf Friedhöfen sowie auf Märkten und Messen (§ 2 Abs. 2 BremHundeG). Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mit; auf gekennzeichnete Liege- und Spielwiesen öffentlicher Parks nur vom 1. Oktober bis 31. März (§ 2 Abs. 3). Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke immer anzuleinen (§ 14 Abs. 3).

Weitere Angaben aus der Quelle

Ausnahmen
Die Leinenpflicht nach § 2 Abs. 2 gilt nicht für Assistenzhunde und für Hunde von Such- und Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im dienstlichen Einsatz; Jagdgebrauchshunde bei der zulässigen Jagd sind in Grünanlagen, Sportanlagen, auf Campingplätzen und Friedhöfen ausgenommen. Die Ortspolizeibehörde kann für Grünanlagen, Mehrfamilienhäuser sowie Sport- und Campingplätze im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bei gefährlichen Hunden kann sie Leinen- oder Maulkorbzwang auf Antrag ganz oder teilweise aufheben (§ 14 Abs. 3).
Maulkorb
Gefährliche Hunde tragen außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb (§ 14 Abs. 3).

Offene Punkte

Anleinpflichten aus anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 letzter Satz) und Ortsrecht von Bremen und Bremerhaven nicht geprüft. Keine konsolidierte Fassung gelesen; Änderungen nach dem Gesetz vom 24.03.2026 nicht geprüft.

Quelle

Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Nr. 80, S. 598; Änderungsgesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026 Nr. 46, S. 312) gelesen, ändert nur § 18 Abs. 2

geprüft am 28. Oktober 2026

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Angaben ohne Gewähr

Stand: 28. Oktober 2026. Der amtliche Text ist allein maßgeblich. Quelle und Prüfdatum je Zeile.

Keine Rechtsberatung. Wir fassen die Regeln in einfachem Deutsch zusammen. Das ist eine Orientierung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörde.

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