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Listenhunde und Rasseregeln im Kanton Aargau

Was gilt bei Listenhunden und Rasseregeln im Kanton Aargau? Die Angabe kommt aus einer amtlichen Quelle, Stand Juli 2026.

Rasseregeln

Gibt es Rassen mit Bewilligungspflicht oder Verbot?

Ja. Als Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully sowie Rottweiler. Die Regel gilt auch für Kreuzungen und für Hunde, deren Erscheinungsbild auf eine solche Abstammung schliessen lässt. Das Halten braucht vorgängig eine Berechtigung des Kantons. Verlangt werden unter anderem: mindestens 18 Jahre alt, keine einschlägigen Vorstrafen, Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Franken Deckung, Nachweis früherer Hundehaltung und genügend kynologische Fachkenntnisse. Solche Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum an der kurzen Leine und als Einzelhund zu führen – ausgenommen, wenn die Person mit der Halteberechtigung sie selbst führt. Ausgenommen von der Liste sind Rottweiler, die von BAZG oder Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.

Quelle: Kanton Aargau, Verordnung zum Hundegesetz (SAR 393.411), §§ 11 und 12Stand: Juli 2026

Für die ganze Schweiz: Was verlangt das Gesetz, wenn ich in der Schweiz einen Hund halte?

Für die ganze Schweiz: Darf mein Hund in Zug, Bus, Tram, Postauto und Schiff mitfahren, und was kostet das?

Einordnung in einfachen Worten

Einige Kantone regeln bestimmte Rassen oder Hundetypen besonders, zum Beispiel mit einer Bewilligung oder einem Verbot.

Häufige Fragen

Listenhunde und Rasseregeln im Kanton Aargau: Gibt es eine Liste gefährlicher Hunderassen?

Ja. Als Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully sowie Rottweiler. Die Regel gilt auch für Kreuzungen und für Hunde, deren Erscheinungsbild auf eine solche Abstammung schliessen lässt. Das Halten braucht vorgängig eine Berechtigung des Kantons. Verlangt werden unter anderem: mindestens 18 Jahre alt, keine einschlägigen Vorstrafen, Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Franken Deckung, Nachweis früherer Hundehaltung und genügend kynologische Fachkenntnisse. Solche Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum an der kurzen Leine und als Einzelhund zu führen – ausgenommen, wenn die Person mit der Halteberechtigung sie selbst führt. Ausgenommen von der Liste sind Rottweiler, die von BAZG oder Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.

Listenhunde und Rasseregeln im Kanton Aargau: Woher stammt die Angabe, und wie aktuell ist sie?

Die Quelle ist «Kanton Aargau, Verordnung zum Hundegesetz (SAR 393.411), §§ 11 und 12» (https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/393.411). Der Stand der Angabe ist Juli 2026.

Listenhunde und Rasseregeln im Kanton Aargau: Wer gibt verbindlich Auskunft?

Verbindlich Auskunft gibt deine Gemeinde oder die zuständige Stelle des Kantons. Diese Seite gibt eine Orientierung und ist keine Rechtsberatung.

Listenhunde und Rasseregeln: Gilt in anderen Kantonen dasselbe wie im Kanton Aargau?

Nicht unbedingt: Das kann sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. Einige Kantone regeln bestimmte Rassen oder Hundetypen besonders, zum Beispiel mit einer Bewilligung oder einem Verbot.

Listenhunde und Rasseregeln im Kanton Aargau: Welche weiteren Hunderegeln gibt es?

Auf der Seite «Hunderegeln im Kanton Aargau» stehen auch: Leinenpflicht, Hundesteuer, Kurspflicht und Meldepflicht. Jede Angabe steht mit Quelle und Stand da.

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