Hunderegeln im Kanton Aargau
Leinenpflicht, Hundesteuer, Kurspflicht und Meldepflicht unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier findest du die wichtigsten Punkte für Aargau – jede Angabe mit der offiziellen Quelle, damit du sie selbst nachlesen kannst.
Angaben geprüft: Stand Juli 2026
Leinenpflicht
Wo und wann muss dein Hund an die Leine?
Im Wald und am Waldrand gilt vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Sie schützt die Jungtiere während der Brut- und Setzzeit. Rechtsgrundlage ist § 21 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (SAR 933.211). Die zuständige Jagdgesellschaft überwacht die Einhaltung im Rahmen der Jagdaufsicht.
Quelle: Kanton Aargau, «Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli»Stand: Juli 2026
Hundesteuer
Was kostet dein Hund pro Jahr – und wer zieht ein?
Im Aargau ist die Hundetaxe ausnahmsweise kantonal einheitlich festgelegt – sie ist also nicht von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Sie beträgt CHF 120 pro Jahr und Hund und wird von der Wohnsitzgemeinde im Monat Mai erhoben, Stichtag ist der 30. April. Davon gehen CHF 20 an den Kanton, der Rest bleibt bei der Gemeinde. Taxpflichtig ist jeder Hund, der älter als 3 Monate ist. Befreit sind unter anderem Blindenführhunde, Assistenzhunde, Lawinenhunde der Alpinen Rettung Schweiz, zertifizierte Katastrophen- und Flächensuchhunde, Diensthunde von Armee, Polizei und BAZG sowie offizielle Herdenschutzhunde. Für die Befreiung musst du die entsprechenden Nachweise bei der Gemeinde einreichen.
Quelle: Kanton Aargau, Verordnung zum Hundegesetz (SAR 393.411), §§ 21–23Stand: Juli 2026
Kurspflicht
Musst du mit deinem Hund einen Kurs besuchen?
Eine allgemeine Kurspflicht für alle Hundehaltenden gibt es im Aargau nicht. Eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: Wer eine Halteberechtigung erhält, muss innert einer vom Regierungsrat festgelegten Frist einen speziellen Hundeerziehungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Wer die Auflagen nicht erfüllt oder die Prüfung nicht besteht, muss mit Massnahmen des kantonalen Veterinärdienstes rechnen.
Quelle: Kanton Aargau, Hundegesetz (SAR 393.400), § 12Stand: Juli 2026
Rasseregeln
Gibt es Rassen mit Bewilligungspflicht oder Verbot?
Ja. Als Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully sowie Rottweiler. Die Regel gilt auch für Kreuzungen und für Hunde, deren Erscheinungsbild auf eine solche Abstammung schliessen lässt. Das Halten braucht vorgängig eine Berechtigung des Kantons. Verlangt werden unter anderem: mindestens 18 Jahre alt, keine einschlägigen Vorstrafen, Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Franken Deckung, Nachweis früherer Hundehaltung und genügend kynologische Fachkenntnisse. Solche Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum an der kurzen Leine und als Einzelhund zu führen – ausgenommen, wenn die Person mit der Halteberechtigung sie selbst führt. Ausgenommen von der Liste sind Rottweiler, die von BAZG oder Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.
Quelle: Kanton Aargau, Verordnung zum Hundegesetz (SAR 393.411), §§ 11 und 12Stand: Juli 2026
Melden & registrieren
Wo musst du deinen Hund anmelden – und bis wann?
Wer einen Hund hält oder ihn für länger als 3 Monate übernimmt, muss das der Wohnsitzgemeinde innert 10 Tagen melden. Meldepflichtig sind auch Halterwechsel, Tod des Hundes sowie Namens- oder Adressänderungen. Mit der Meldung ist eine Kopie des Hundeausweises abzugeben. Melde- und Registrierungsstelle für die im Kanton Aargau gehaltenen Hunde ist die Hundedatenbank AMICUS mit Sitz in Bern.
Quelle: Kanton Aargau, Verordnung zum Hundegesetz (SAR 393.411), §§ 4 und 5Stand: Juli 2026
Besonderes
Was gilt in diesem Kanton sonst noch?
Die Gemeinden dürfen ergänzende Regeln mit lokalem Bezug erlassen – insbesondere können sie Hundeverbotszonen bezeichnen und eine örtlich beschränkte Leinenpflicht vorsehen. Schau deshalb zusätzlich auf der Website deiner Gemeinde nach. Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen, ist grundsätzlich verboten; bissige Hunde müssen im öffentlich zugänglichen Raum einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden.
Quelle: Kanton Aargau, Hundegesetz (SAR 393.400), § 5Stand: Juli 2026
Regeln in einem anderen Kanton
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