Hunderegeln im Kanton Freiburg
Leinenpflicht, Hundesteuer, Kurspflicht und Meldepflicht unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier findest du die wichtigsten Punkte für Freiburg – jede Angabe mit der offiziellen Quelle, damit du sie selbst nachlesen kannst.
Angaben geprüft: Stand Juli 2026
Leinenpflicht
Wo und wann muss dein Hund an die Leine?
Vom 1. April bis 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine bleiben. In dieser Zeit kommen Jungtiere zur Welt und Vögel brüten am Boden. Auch ausserhalb dieser Monate musst du deinen Hund jederzeit unter Kontrolle halten. Verstösse können gebüsst und in schweren Fällen zur Anzeige gebracht werden.
Quelle: Kanton Freiburg, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (SAAV)Stand: Juli 2026
Hundesteuer
Was kostet dein Hund pro Jahr – und wer zieht ein?
Die kantonale Hundesteuer beträgt CHF 100 pro Hund und Jahr, dazu kommen CHF 5 für den Verwaltungsaufwand und den Beitrag an die kollektive Haftpflichtversicherung. Eingezogen wird sie von den Oberamtmannschaften (Präfekturen). Je nach Wohngemeinde kommt zusätzlich eine Gemeindesteuer dazu, deren Höhe die Gemeinde festlegt – frag dort nach dem genauen Betrag. Für Assistenzhunde gibt es Befreiungen.
Quelle: Kanton Freiburg, SAAV – Hundesteuer (Art. 47 LDCh, Art. 33 RDCh)Stand: Juli 2026
Kurspflicht
Musst du mit deinem Hund einen Kurs besuchen?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Wer zum ersten Mal einen Hund anschafft – oder wessen letzter Hund mehr als zehn Jahre zurückliegt – muss vorher einen Theoriekurs von mindestens fünf Stunden bei einer vom Kanton anerkannten Hundeausbildnerin oder einem anerkannten Hundeausbildner besuchen. Der Kurs muss also vor dem Kauf absolviert sein. Dazu kommt eine praktische Prüfung, die «évaluation de conductibilité», bei der das Zusammenspiel von Mensch und Hund beurteilt wird. Sie betrifft aber nicht alle: Verlangt wird sie für Hunde, die ab dem 1. Januar 2024 erworben oder geboren wurden – unabhängig von Rasse und Grösse –, und zwar innert 18 Monaten nach der Registrierung des Hundes in AMICUS. Wer seinen Hund schon vor dem 1. Januar 2024 hielt, ist davon ausdrücklich nicht betroffen.
Quelle: Kanton Freiburg – Neue Hundehalterinnen und HundehalterStand: Juli 2026
Rasseregeln
Gibt es Rassen mit Bewilligungspflicht oder Verbot?
Hunde vom Typ Pitbull und Kreuzungen mit ihnen sind im Kanton Freiburg verboten. Das Verbot umfasst Haltung, Zucht, Abtretung, Weitergabe, Verwendung, Einfuhr und Vermarktung. Erlaubt sind nur vorübergehende Aufenthalte von höchstens 90 Tagen, und zwar ausschliesslich an der Leine und mit Maulkorb. Dieses Verbot gilt trotz der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 unverändert weiter.
Quelle: Kanton Freiburg – Verbotene Hunde (Art. 20 LDCh)Stand: Juli 2026
Melden & registrieren
Wo musst du deinen Hund anmelden – und bis wann?
Bevor du einen Hund anschaffst, meldest du dich bei deiner Wohngemeinde und erhältst dort deine AMICUS-Identifikationsnummer. Der Hund selbst muss innert zehn Tagen nach dem Erwerb in der nationalen Datenbank AMICUS registriert werden; die Registrierung nimmt die Tierärztin oder der Tierarzt vor.
Quelle: Kanton Freiburg – Neue Hundehalterinnen und HundehalterStand: Juli 2026
Besonderes
Was gilt in diesem Kanton sonst noch?
Hier hat sich etwas geändert: Bis Ende 2023 brauchte es für eine Reihe gelisteter Rassen eine Bewilligung des Kantons. Seit dem 1. Januar 2024 ist Artikel 19 des Hundegesetzes aufgehoben – diese rassebezogene Bewilligungspflicht gibt es nicht mehr. Das Verbot von Pitbull-Typen bleibt davon unberührt. Eine Liste gefährlicher Hunde führt der Kanton weiterhin, sie ist aber nur für Behörden und Gemeinden einsehbar, nicht öffentlich.
Quelle: Kanton Freiburg – Bewilligungspflichtige Hunde (Aufhebung Art. 19 LDCh)Stand: Juli 2026
Regeln in einem anderen Kanton
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