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Hunderegeln im Kanton Bern

Leinenpflicht, Hundesteuer, Kurspflicht und Meldepflicht unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier findest du die wichtigsten Punkte für Bern – jede Angabe mit der offiziellen Quelle, damit du sie selbst nachlesen kannst.

Angaben geprüft: Stand Juli 2026

Leinenpflicht

Wo und wann muss dein Hund an die Leine?

Eine generelle Leinenpflicht gibt es im Kanton Bern nicht. An die Leine muss der Hund aber in diesen Fällen: wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen, auf Schulanlagen sowie öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden mit Nutztieren – und wenn es im Einzelfall angeordnet wird. Die Gemeinden können weitere Orte mit Leinenpflicht bezeichnen; schau deshalb auch auf der Website deiner Gemeinde nach. Wichtig: Anders als in mehreren Nachbarkantonen enthält das Berner Hundegesetz keine allgemeine Wald-Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Vorbehalten bleiben aber Leinenpflichten aus der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung, etwa in Schutzgebieten. Einen Maulkorb braucht ein Hund, wenn er bissig ist oder wenn es angeordnet wurde.

Quelle: Kanton Bern, Hundegesetz (BSG 916.31), Art. 7Stand: Juli 2026

Hundesteuer

Was kostet dein Hund pro Jahr – und wer zieht ein?

Die Hundetaxe ist im Kanton Bern reine Gemeindesache – und zwar noch ausgeprägter als anderswo: Die Gemeinden «können» eine Hundetaxe erheben und regeln selbst, ob und in welcher Höhe sie das tun. Der Kanton gibt keinen Betrag und keinen Rahmen vor. Frag deshalb unbedingt bei deiner Wohngemeinde nach, was bei dir gilt. Taxpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sobald der Hund älter als 6 Monate ist. Keine Hundetaxe wird erhoben für Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung, für Hunde, die vorübergehend zur Neuplatzierung in einem Tierheim sind, sowie für Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundetaxe bezahlt wurde.

Quelle: Kanton Bern, Hundegesetz (BSG 916.31), Art. 13Stand: Juli 2026

Kurspflicht

Musst du mit deinem Hund einen Kurs besuchen?

Nein – der Kanton Bern kennt keine allgemeine Kurspflicht für Hundehaltende. Seit der nationale Sachkundenachweis (SKN) abgeschafft wurde, hat Bern keine eigene Kurspflicht eingeführt. Der Kanton empfiehlt aber ausdrücklich, den Besuch eines Kurses für Hundehalterinnen und Hundehalter einzuplanen. Verpflichtend wird ein Kurs nur im Einzelfall: Das Amt für Veterinärwesen kann Halterinnen und Halter zum Besuch von Ausbildungskursen oder einer Verhaltenstherapie verpflichten, wenn ein Hund jemanden verletzt hat oder auffälliges Verhalten zeigt.

Quelle: Kanton Bern, Hundegesetz (BSG 916.31), Art. 12Stand: Juli 2026

Rasseregeln

Gibt es Rassen mit Bewilligungspflicht oder Verbot?

Nein. Der Kanton Bern führt in seinem Hundegesetz ausdrücklich keine Rassenliste. Es gibt also keine Rassen, die verboten oder generell bewilligungspflichtig wären, und auch keinen rassebezogenen Maulkorbzwang – einen Maulkorb braucht ein Hund nur, wenn er bissig ist oder das Veterinäramt es anordnet. Beurteilt wird immer der einzelne Hund, nicht seine Rasse. Im Einzelfall kann das Amt für Veterinärwesen allerdings ein befristetes oder unbefristetes Verbot aussprechen, Hunde bestimmter Rassentypen oder Grössen zu halten.

Quelle: Amt für Veterinärwesen Kanton Bern, «Hundegesetz Kanton Bern»Stand: Juli 2026

Melden & registrieren

Wo musst du deinen Hund anmelden – und bis wann?

Melde dich bei deiner Gemeinde und lass dich als Hundehalterin oder Hundehalter registrieren – die Gemeinde erfasst dich in der Hundedatenbank AMICUS. Der Hund selbst muss nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in AMICUS registriert sein.

Quelle: Amt für Veterinärwesen Kanton Bern, «Einen Hund kaufen und halten»Stand: Juli 2026

Besonderes

Was gilt in diesem Kanton sonst noch?

Zwei Punkte, die im Alltag oft übersehen werden. Erstens: Pro Person dürfen höchstens 3 Hunde, die älter als 4 Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden – wer mehr ausführen will, braucht eine Bewilligung des Amts für Veterinärwesen. Das betrifft besonders Dogwalking und Hundebetreuung. Zweitens: Die Haftpflichtversicherung ist Pflicht und muss eine Mindestdeckungssumme von 3 Millionen Franken aufweisen. Die Police ist den kantonalen und kommunalen Behörden auf Verlangen vorzuweisen. Hunde dürfen im öffentlichen Raum nie unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Quelle: Kanton Bern, Hundegesetz (BSG 916.31), Art. 5, 9 und 11Stand: Juli 2026

Regeln in einem anderen Kanton

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