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Hunderegeln im Kanton Luzern

Leinenpflicht, Hundesteuer, Kurspflicht und Meldepflicht unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier findest du die wichtigsten Punkte für Luzern – jede Angabe mit der offiziellen Quelle, damit du sie selbst nachlesen kannst.

Angaben geprüft: Stand Juli 2026

Leinenpflicht

Wo und wann muss dein Hund an die Leine?

Vom 1. April bis 31. Juli müssen Hunde im Wald und bis 50 m zum Waldrand an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und in der Ausbildung. Unabhängig von der Jahreszeit gilt Leinenpflicht in öffentlich zugänglichen Lokalen (z. B. Restaurants, Läden), in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen (§ 3 Hundeverordnung, SRL 849). Läufige und bissige Hunde sowie Hunde mit ansteckenden Krankheiten müssen im Freien immer angeleint sein.

Quelle: Kantonale Jagdverordnung § 27 (SRL 725a) und Hundeverordnung § 3 (SRL 849), Kanton LuzernStand: Juli 2026

Hundesteuer

Was kostet dein Hund pro Jahr – und wer zieht ein?

Anders als in vielen Kantonen legt in Luzern das kantonale Gesetz den Betrag fest: 120 Franken pro Jahr und Hund, ab einem Alter von sechs Monaten. Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben sind es 40 Franken. Bezahlt wird an die Einwohnergemeinde, in der der Hund gehalten wird, jeweils bis Ende Juni. Wird ein Hund erst nach dem 30. Juni sechs Monate alt, ist nur die halbe Jahressteuer fällig. Die Gemeinde kann die Steuer auf die Hälfte senken, wenn der Hund ein einsam gelegenes Gebäude bewacht, und sie in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen. Befreit sind unter anderem Dienst-, Militär-, Lawinen- und Assistenzhunde.

Quelle: Gesetz über das Halten von Hunden §§ 5–10 (SRL 848), Kanton LuzernStand: Juli 2026

Kurspflicht

Musst du mit deinem Hund einen Kurs besuchen?

Ja. Wer zum ersten Mal einen Hund hält oder einen Hund aus dem Ausland einführt, muss mit diesem Hund das Nationale Hundehalter-Brevet (NHB) bestehen – und zwar innert 18 Monaten nach dem Erwerb. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Zur Prüfung antreten kann man erst, wenn der Hund 12 Monate alt ist; wie man sich vorbereitet, ist einem selbst überlassen. Ausgenommen sind unter anderem Assistenz- und Diensthunde, Hunde, die als Übersiedlungsgut in die Schweiz kommen, sowie Personen, die stattdessen eine anerkannte Prüfung der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bestehen. Wer das Brevet nicht rechtzeitig macht, riskiert Massnahmen des Veterinärdienstes (§ 4a Hundeverordnung, SRL 849).

Quelle: Veterinärdienst Kanton Luzern – Ausbildung Hund und HalterStand: Juli 2026

Rasseregeln

Gibt es Rassen mit Bewilligungspflicht oder Verbot?

Für den Kanton Luzern ist zu diesem Thema keine kantonale Regelung hinterlegt. Das heisst nicht automatisch, dass es keine Regel gibt: Deine Wohngemeinde kann eigene Vorschriften haben. Frag im Zweifel direkt bei ihr nach.

Melden & registrieren

Wo musst du deinen Hund anmelden – und bis wann?

Jeder Hund muss spätestens drei Monate nach der Geburt – in jedem Fall vor der Weitergabe – von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert werden. Kauf, Verkauf, Übernahme oder Abgabe für länger als drei Monate sowie der Tod des Hundes müssen innert 10 Tagen in der Hundedatenbank erfasst werden. Adress- und Namensänderungen sind innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde zu melden. Zusätzlich meldest du den Hund bei der Gemeinde an, damit die Hundesteuer veranlagt werden kann.

Quelle: Hundeverordnung §§ 7c und 7d (SRL 849) sowie Hundegesetz §§ 2 und 3 (SRL 848), Kanton LuzernStand: Juli 2026

Besonderes

Was gilt in diesem Kanton sonst noch?

Es gibt Orte, an die du den Hund in Luzern gar nicht mitnehmen darfst – auch nicht angeleint: Friedhöfe, Badeanstalten, Spitalanlagen, Kinderspielplätze, Pausenplätze von Schulhausanlagen sowie Spiel- und Sportfelder. Für hundesportliche Veranstaltungen sind Ausnahmebewilligungen möglich. Auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen und auf Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum ist der Hund nur mit Einverständnis der berechtigten Person erlaubt.

Quelle: Hundeverordnung § 2 (SRL 849), Kanton LuzernStand: Juli 2026

Regeln in einem anderen Kanton

Zügelst du, oder bist du mit deinem Hund unterwegs? Hier geht es direkt weiter.

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