Hunderegeln im Kanton Thurgau
Leinenpflicht, Hundesteuer, Kurspflicht und Meldepflicht unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier findest du die wichtigsten Punkte für Thurgau – jede Angabe mit der offiziellen Quelle, damit du sie selbst nachlesen kannst.
Angaben geprüft: Stand Juli 2026
Leinenpflicht
Wo und wann muss dein Hund an die Leine?
Vom 1. April bis 31. Juli musst du deinen Hund im Wald und am Waldrand an der Leine führen – wer das missachtet, zahlt CHF 100. Ausgenommen sind Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und in der Ausbildung. Ganzjährig gilt Leinenpflicht in Park-, Schul-, Spiel- und Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen. In Kirchen, auf Friedhöfen, in Spital- und Badeanlagen darfst du deinen Hund gar nicht mitnehmen. Und: Unbeaufsichtigt herumstreunen lassen darfst du ihn im Wald, am Waldrand und nachts im Freien nie – das kostet CHF 200.
Quelle: Hundegesetz Kanton Thurgau (RB 641.2), § 2 und § 3, Stand 1. Mai 2025Stand: Juli 2026
Hundesteuer
Was kostet dein Hund pro Jahr – und wer zieht ein?
Anders als in den meisten Kantonen legt der Thurgau die Beträge selbst fest: CHF 80 pro Jahr für einen Hund und CHF 130 für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt. Deine Gemeinde darf diesen Ansatz um höchstens 50 Prozent erhöhen – also auf bis zu CHF 120 beziehungsweise CHF 195. Das Geld geht an die Gemeinde, fällig ist es bis Ende April. Keine Steuer zahlst du für Hunde unter fünf Monaten, für anerkannte Nutzhunde (z. B. Blindenführ-, Behinderten-, Rettungs- oder Herdenschutzhunde) und für Hunde, die weniger als drei Monate im Kanton sind. Den effektiven Betrag erfährst du bei deiner Wohngemeinde.
Quelle: Hundegesetz Kanton Thurgau (RB 641.2), §§ 10–15, Stand 1. Mai 2025Stand: Juli 2026
Kurspflicht
Musst du mit deinem Hund einen Kurs besuchen?
Ja. Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung einen Kurs in anerkannter praktischer Hundeerziehung besuchen. Der Kurs umfasst mindestens zehn Lektionen mit Themen wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt – und, wenn es das Alter des Hundes zulässt, zusätzlich einen Welpenkurs. Seit dem 1. April 2024 gilt diese Pflicht für alle Hunde, unabhängig von Grösse oder Gewicht. Gemeinde oder Veterinäramt können jederzeit den Kursnachweis verlangen.
Quelle: Hundegesetz (RB 641.2) § 1b und Hundeverordnung (RB 641.21) § 7a, Kanton Thurgau, Stand 1. Mai 2025Stand: Juli 2026
Rasseregeln
Gibt es Rassen mit Bewilligungspflicht oder Verbot?
Ja, und die Regel ist streng: Für 14 als potenziell gefährlich eingestufte Rassen und Gruppen brauchst du eine kantonale Bewilligung – nicht nur zum Halten, sondern auch zum Betreuen und Ausführen. Wer also einen solchen Hund hütet oder Gassi führt, braucht sie ebenfalls. Die Liste umfasst: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull – jeweils inklusive Kreuzungen. Das Gesuch musst du stellen, bevor du den Hund anschaffst; bei Zuzug in den Kanton innert zehn Tagen. Die Gebühr beträgt höchstens CHF 2'000. Ein Gentest eines anerkannten Labors, der einen Anteil unter 50 Prozent nachweist, befreit von der Bewilligungspflicht.
Quelle: Hundeverordnung Kanton Thurgau (RB 641.21) § 7b Abs. 3 und Hundegesetz (RB 641.2) §§ 3a/3b, Stand 1. Mai 2025Stand: Juli 2026
Melden & registrieren
Wo musst du deinen Hund anmelden – und bis wann?
Dein Hund muss nach Bundesrecht mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Hundedatenbank AMICUS registriert sein – AMICUS ist im Thurgau ausdrücklich als kantonale Melde- und Registrierungsstelle bezeichnet. Die Registrierungsgebühr beträgt höchstens CHF 25 plus Mehrwertsteuer und wird dir von der Tierarztpraxis verrechnet. Eine eigene kantonale Frist für eine zusätzliche Anmeldung bei der Wohngemeinde sieht das Thurgauer Hundegesetz nicht vor; frag im Zweifel bei deiner Gemeinde nach, wie sie es handhabt.
Quelle: Hundegesetz (RB 641.2) §§ 8/9 und Hundeverordnung (RB 641.21) §§ 2/3, Kanton Thurgau, Stand 1. Mai 2025Stand: Juli 2026
Besonderes
Was gilt in diesem Kanton sonst noch?
Wer im Thurgau einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 3 Millionen Franken Deckungssumme haben. Die Kantone setzen dafür sehr unterschiedliche Grenzen – prüfe bei einem Umzug darum immer neu, ob deine Police im neuen Kanton noch reicht. Wer seinen finanziellen Pflichten – Versicherung, Hundesteuer, Kennzeichnungskosten – trotz Mahnung nicht nachkommt, riskiert, dass der Hund auf eigene Kosten eingezogen und untergebracht wird.
Quelle: Hundegesetz Kanton Thurgau (RB 641.2), § 1a und § 7a, Stand 1. Mai 2025Stand: Juli 2026
Regeln in einem anderen Kanton
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